Verkehr, Freizeit |
Datei vom: 24.06.2015 |
Radfahrendes Kind haftbar |
Radfahrende Kinder unter 14 Jahren |
können im Einzelfall durchaus zum |
Schadenersatz herangezogen werden. |
Eltern haften nur dann für ihre |
Kinder, wenn jene ihre Aufsichts- |
pflicht verletzen. Das ist aber nicht |
der Fall, wenn Kinder alleine, jedoch |
mit einer abgelegten Radfahrprüfung im |
Verkehr unterwegs sind. Diese Kennt- |
nisse geben dem Kind die Möglichkeit, |
im Straßenverkehr einsichtig zu han- |
deln. Ein entsprechendes Urteil des |
OGH erging dieser Tage in Österreich. |
Ein Zehnjähriger muss ein Viertel des |
Schadenersatzes von 11.000 EUR tragen. |
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