Verkehr, Freizeit
Datei vom: 24.06.2015
Radfahrendes Kind haftbar
 
Radfahrende Kinder unter 14 Jahren
können im Einzelfall durchaus zum
Schadenersatz herangezogen werden.
Eltern haften nur dann für ihre
Kinder, wenn jene ihre Aufsichts-
pflicht verletzen. Das ist aber nicht
der Fall, wenn Kinder alleine, jedoch
mit einer abgelegten Radfahrprüfung im
Verkehr unterwegs sind. Diese Kennt-
nisse geben dem Kind die Möglichkeit,
im Straßenverkehr einsichtig zu han-
deln. Ein entsprechendes Urteil des
OGH erging dieser Tage in Österreich.
Ein Zehnjähriger muss ein Viertel des
Schadenersatzes von 11.000 EUR tragen.
+> diepresse.com
 
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